Häufig werden Arbeitsverhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag beendet. Als Arbeitnehmer muss man aufpassen, dass man keine Sperrzeiten beim Arbeitsamt erhält. Als Arbeitgeber muss man darauf achten, dass im Aufhebungsvertrag der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Sperrzeit und der umgehenden Verpflichtung, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, hinweisen muss.