Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist einmal möglich, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Ein sachlicher Grund ist z. B. eine vorübergehende Vertretung. Darüber hinausgehend sind Befristungen dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes erfüllt sind. Eine Befristung darf dann maximal zwei Jahre dauern und es muss sichergestellt sein, dass nicht vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat.