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Kündigungsschutzgesetz

 

Bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes kann man nur dann kündigen, wenn ein von diesem Gesetz vorgesehener Kündigungsgrund besteht. Es gibt betriebsbedingte, personenbedingte sowie verhaltensbedingte Kündigungsgründe. Bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes ist es sofort erforderlich, dass eine Sozialauswahl seitens des Arbeitgebers stattfindet. Bei verhaltensbedingten Kündigungen muss eine Arbeitspflicht verletzt worden sein. Ob das tatsächlich der Fall ist, ist im Einzelfall fraglich. Normalerweise wird hierbei eine Abmahnung vorausgesetzt. Sobald aber eine Pflichtverletzung im so genannten Vertrauensbereich stattfindet, ist das anders.

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Ihr Arbeitsrechtthema - unsere Hilfe

  • Abfindung

    Sobald das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, gibt es in bestimmten Fällen Ansprüche auf eine Abfindung. Dies ist nicht automatisch so, nur für den Fall, dass sie gerade im Begriff sind den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen, können Sie bei Gericht den Antrag stellen, dass Ihnen eine Abfindung zugesprochen wird, wenn für Sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Dies ist der gesetzlich geregelte Fall der Abfindung, in der Praxis wird häufig dann im Gütetermin beim Arbeitsgericht über die Höhe der Abfindung verhandelt.

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  • Abmahnung

    Schon bei Erhalt der Abmahnung können Sie gegen diese vorgehen. Dies ist ein deutliches Zeichen an den Arbeitgeber, dass Sie mit rechtswidrigen Weisungen nicht einverstanden sind.

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  • Arbeitnehmerhaftung

    Wenn Sie in Ausübung Ihrer Diensttätigkeit sich schadensersatzpflichtig gemacht haben, kann es sein, dass der Arbeitgeber von Ihnen den Ausgleich des Schadens verlangen kann. Die einzelnen Voraussetzungen hierzu kann ich Ihnen bei der so genannten Gefahr geneigten Arbeit oder den sonstigen Voraussetzungen erklären.

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  • Arbeitspflicht

    Im Prinzip muss ein Arbeitnehmer arbeiten. Nur ausnahmsweise ist er von der Arbeitspflicht befreit und kann seine Arbeitskraft zurückhalten. Wann dies der Fall ist, kann ich Ihnen erklären.

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  • Arbeitsunfähigkeit

    Sobald Sie arbeitsunfähig sind, müssen Sie das dem Arbeitgeber anzeigen. Wie Sie das im Einzelnen machen müssen, kann ich Ihnen mitteilen.

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  • Aufhebungsvertrag

    Häufig werden Arbeitsverhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag beendet. Als Arbeitnehmer muss man aufpassen, dass man keine Sperrzeiten beim Arbeitsamt erhält. Als Arbeitgeber muss man darauf achten, dass im Aufhebungsvertrag der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Sperrzeit und der umgehenden Verpflichtung, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, hinweisen muss.

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  • Ausbildungskosten

    Wenn man auf Kosten des Arbeitgebers eine Ausbildung erhalten hat, will der Arbeitgeber meistens, dass der Arbeitnehmer eine gewisse Zeit bei ihm verpflichtet ist weiter zu arbeiten. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung werden Rückzahlungsklauseln vereinbart, die nur eingeschränkt zulässig sind.

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  • Ausschlussfrist

    In sehr vielen Arbeitsverträgen sind Ausschlussfristen vereinbart worden. Viele von diesen Regelungen sind unwirksam. Einige sind wirksam. Es empfiehlt sich entsprechende Rechte möglichst umgehend geltend zu machen, damit man nicht mit den Problemen dieser Ausschlussfrist konfrontiert wird.

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  • Befristetes Arbeitsverhältnis

    Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist einmal möglich, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Ein sachlicher Grund ist z. B. eine vorübergehende Vertretung. Darüber hinausgehend sind Befristungen dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes erfüllt sind. Eine Befristung darf dann maximal zwei Jahre dauern und es muss sichergestellt sein, dass nicht vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat.

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  • Beschäftigungsverbot

    Für besondere Arbeitnehmer gibt es Beschäftigungsverbote, dies gilt z. B. bei Schwangeren. Von mir können Sie erfahren, wann Sie sich auf ein Beschäftigungsverbot berufen können.

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  • Betriebsübergang

    Für den Fall des Übergangs des Betriebes auf einen neuen Arbeitgeber besteht das Arbeitsverhältnis in der Regel fort. Wann das genau der Fall ist und welche Regelungen hier zu § 613a BGB trifft, kann ich im Einzelfall klären.

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  • Betriebliche Übung

    Der Grundsatz der betrieblichen Übung führt dazu, dass ein Betrieb, der mehrfach hintereinander dasselbe Verhalten anwendet, auch in Zukunft an dieses Verhalten gebunden ist. Man kann daraus Lohnansprüche, wie z. B. Weihnachtsgeld und dergleichen ableiten.

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  • Dienstwagen

    Die Überlassung eines Dienstwagens ist oft Teil des Arbeitslohnes. Es kann hier zu Problemen insbesondere in einem gekündigten Arbeitsverhältnis kommen. Ich berate Sie in allen hiermit zusammenhängenden Rechtsfragen.

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  • Freie Mitarbeiter

    Die Unterscheidung zwischen einem freien weisungsunabhängigen Mitarbeiter und einem Scheinselbständigen ist oft schwierig. Gerade im Sozialversicherungsrecht kann es zu erheblichen Konsequenzen führen. Der in persönlicher Abhängigkeit stehende Arbeitnehmer ist geschützt. Ein selbständiger oder freier Mitarbeiter hat keine sozialversicherungsrechtliche Absicherung wegen Krankheit oder Unfall und Arbeitslosigkeit.

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  • Gleichbehandlung

    Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Es ist gesetzlich mehrfach verankert, dass aus diesen Rechtsgrundsatzansprüche entstehen.

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  • Handelsvertreter

    Nach Beendigung eines Handelsvertretervertrages ist es oft so, dass ein Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch auf eine so genannte Karenzentschädigung nach der Bestimmung des § 89b HGB besitzt, deren Berechnung und Durchsetzung Schwierigkeiten bereiten.

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  • Insolvenzarbeitsrecht

    Die Insolvenz des Arbeitgebers führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Man kann Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit besitzen und gleichzeitig kann ein Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Die Probleme, die hierbei auftauchen, werde ich Ihnen gerne erklären.

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  • Krankheit

    Für den Fall der Erkrankung haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens seit 4 Wochen besteht. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Krankheit, kann er den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung beauftragen. Ob das gerechtfertigt ist und weitere Fragen, können Sie mit mir klären.

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  • Kündigung

    Für die fristlose Kündigung benötigt ein Arbeitgeber einen nachprüfbaren Kündigungsgrund. Er muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes die Kündigung aussprechen. Er benötigt einen wichtigen Grund.

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  • Kündigungsschutzgesetz

    Bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes kann man nur dann kündigen, wenn ein von diesem Gesetz vorgesehener Kündigungsgrund besteht. Es gibt betriebsbedingte, personenbedingte sowie verhaltensbedingte Kündigungsgründe. Bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes ist es sofort erforderlich, dass eine Sozialauswahl seitens des Arbeitgebers stattfindet. Bei verhaltensbedingten Kündigungen muss eine Arbeitspflicht verletzt worden sein. Ob das tatsächlich der Fall ist, ist im Einzelfall fraglich. Normalerweise wird hierbei eine Abmahnung vorausgesetzt. Sobald aber eine Pflichtverletzung im so genannten Vertrauensbereich stattfindet, ist das anders.

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  • Kündigungsfristen

    Diese sind vielfach falsch berechnet. Die Kündigungsfristen richten sich z. B. nach dem Tarifvertrag und dem Arbeitsvertrag. Manchmal gibt es bei längerer Betriebsdauer sogar die Möglichkeit, dass eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers gar nicht durchsetzbar ist.

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  • Maßregelungsverbot

    Ein Arbeitgeber kann nicht bestimmte Weisungen erteilen, wenn diese sich als Maßregelung darstellen. Was eine Maßregelung genau bedeutet und wie man sich dagegen wehren kann, kann ich Ihnen erläutern.

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  • Mindestlohn

    Der Gesetzgeber hat einen Mindestlohn festgesetzt. Hierüber gibt es Ausnahmen. Das muss man im Einzelnen klären.

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  • Mobbing

    Durch ein systematisches mobben können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, bei deren Durchsetzung ich Ihnen helfe.

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  • Nebentätigkeit

    Normalerweise ist ein Arbeitnehmer nicht berechtigt neben dem Arbeitgeber eine andere Nebentätigkeit auszuüben. Wenn es hierbei Probleme gibt, kann ich Ihnen hierbei helfen.

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  • Persönlichkeitsrecht

    Das eigene Persönlichkeitsrecht kann durch Arbeitnehmerweisungen nicht angegriffen werden. Wenn es hier zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts kommt, kann dies mit Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen geltend gemacht werden.

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  • Provision

    Wird eine zugesagte Provision nicht ausgezahlt, kann ich Ihnen bei der Durchsetzung helfen.

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  • Schwarzarbeit

    Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit regelt bestimmte Verhaltenspflichten. Bei der Beschäftigung von Scheinselbständigen, die man als solche beschäftigen will, stellt sich sehr oft das Problem, dass diese dann gar keine Selbständigen sind, sondern als normale Arbeitnehmer behandelt werden müssen. Dies ist ein Fall der mit Schwarzarbeit verfolgt wird.

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  • Sonn- Und Feiertagsarbeit

    Es gibt Gesetze, die die Sonn- und Feiertagsarbeit regeln. Es gibt hierfür Ausnahmen. In vielen Tarifverträgen sind Zuschläge vereinbart worden. Ich kann Ihnen hierbei helfen.

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  • Teilzeitbeschäftigung

    Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat man Anspruch darauf, dass man von einer Vollzeittätigkeit möglicherweise in eine Teilzeittätigkeit wechselt. Gleichzeitig kann man von Anfang an lediglich eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren. Die hieraus ergebenden Rechte und Pflichten kann ich Ihnen erläutern.

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  • Überstunden

    Sehr oft werden Überstundenvergütungen nach beendetem Arbeitsverhältnissen geltend gemacht. Es ist in der Regel notwendig, dass diese angeordnet wurden und dass man die Ableistung der Überstunden nachweisen kann. Es sind viele Möglichkeiten hier tätig zu werden.

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  • Urlaub

    Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat man grob gesagt Anspruch auf 4 Wochen Urlaub. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Wenn man den Urlaub nicht ganz nehmen kann, hat man Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Neuerdings sind sogar Urlaubsansprüche vererbbar. Wie und welchen Urlaub Sie geltend machen können und ob der Urlaubsanspruch verfällt, ist im Einzelfall schwierig und ich kann Ihnen das genau erläutern.

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  • Weisungsrecht

    Ein Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer anweisen bestimmte Tätigkeiten auszuführen. Möglicherweise kann man gegen eine unrechtmäßige Weisung vorgehen. Auch hier kann ich Sie beraten.

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  • Zeitarbeit

    Dies ist eine besondere Arbeitsform mit besonderen Bestimmungen. Sie haben Anspruch auf die Bezahlung von Branchentarifzuschlägen und sind auch sonst nicht rechtlos.

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  • Zeugnis

    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat man Anspruch auf die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses. Vorher hat man Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Welche Formulierungen günstig und welche ungünstig sind, zeigt sich oft in einer so genannten Geheimsprache. Auch hier kann ich Ihnen behilflich sein.

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