Bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes kann man nur dann kündigen, wenn ein von diesem Gesetz vorgesehener Kündigungsgrund besteht. Es gibt betriebsbedingte, personenbedingte sowie verhaltensbedingte Kündigungsgründe. Bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes ist es sofort erforderlich, dass eine Sozialauswahl seitens des Arbeitgebers stattfindet. Bei verhaltensbedingten Kündigungen muss eine Arbeitspflicht verletzt worden sein. Ob das tatsächlich der Fall ist, ist im Einzelfall fraglich. Normalerweise wird hierbei eine Abmahnung vorausgesetzt. Sobald aber eine Pflichtverletzung im so genannten Vertrauensbereich stattfindet, ist das anders.